Immobilienkauf mit Erbbaurecht (Erbpacht)

Gute Alternative zum herkömmlichen Erwerb?

Auf Grund des immer höheren Preisniveaus für Baugrundstücke und Eigentumswohnungen, sind für Kaufwillige die Immobilien oft nicht mehr erschwinglich.

In diesen Zeiten gewinnt ein Kauf mit Erbbaurecht (auch Erbpacht genannt) wieder stark an Bedeutung! Der Käufer kauft hier lediglich die bauliche Substanz, das Grundstück oder pachtet den jeweiligen Anteil (bei Wohnungen). Meistens sind es Kommunen, Stiftungen und vor allem Kirchen, die Boden verpachten. Diese erhalten dafür durchschnittlich ca. 4%  p.a. an Erbbauzins. In der Regel laufen Erbpachtverträge zwischen 75 und 99 Jahren. Bei Auslaufen des Vertrags fallen die Gebäude entweder zurück an den Verpächter (sog. Rückfall), oder dieser stimmt einer Verlängerung zu. Eine vom Verpächter bei Rückfall zu zahlende Entschädigung sollte bereits im Vertrag vereinbart werden! Der Vertrag kann grundsätzlich während der Laufzeit von keiner Partei gekündigt werden. Ausnahmen bestehen nur bei groben Verletzungen, z. B. bei längerem Rückstand des Pachtzinses. Der Pächter hat die Möglichkeit, die Immobilie und somit auch das Erbbaurecht (die Erbpacht) während der Laufzeit zu veräußern, hier ist jedoch die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich! Der Käufer tritt dann voll und ganz in den ursprünglich geschlossenen Erbpachtvertrag ein.

Erbpacht: Verkauf möglich, aber nicht immer einfach

Bei einer Verkaufsabsicht gilt es jedoch, Folgendes zu bedenken: Je geringer die Restlaufzeit, desto schwieriger wird es sein, einen Käufer zu finden und umso geringer wird der Kaufpreis ausfallen! Das Erbbaurecht wird ins Grundbuch eingetragen und erhält zumeist die 1. Rangstelle. Für das Recht muss auch Grunderwerbsteuer entrichtet werden!

Gerne erhalten Sie weitere Auskünfte zu diesem und auch zu anderen Themen in unserem Finanz- und Beratungscenter, Zoppoter Str. 20, 81927 München, durch Wolfgang Heilmeier, Bankkaufmann mit 35-jähriger Berufserfahrung im Finanz- und Immobilienbereich, §34c, 34f GewO.

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