Energieausweis für Immobilien

Strenge Bestimmungen und hohe Bußgelder für Eigentümer und Vermieter.

Der Energieausweis dient Immobilienbesitzern als Nachweis für die Energieeffizienz ihrer Immobilie. Er muss seit dem Jahr 2008 bzw. 2009 bei Verkauf oder Vermietung der Immobilie den jeweiligen Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden! Der Ausweis kann z. B. vom zuständigen Kaminkehrermeister ausgestellt werden. Die Gültigkeit des Dokuments beträgt 10 Jahre. Für Gebäude, die vor dem Jahr 1966 erbaut wurden, laufen nun im Jahr 2018 die ersten Ausweise ab! Für Gebäude, die ab 1966 erbaut wurden, sind die ersten Abläufe in 2019. Müssen nun Immobilieneigentümer sofort einen neuen Ausweis beantragen? Nein, da wie erwähnt, nur eine Vorlage bei einem Verkauf oder einer Vermietung erforderlich ist! Aber auch für eine Immobilienanzeige wären die Angaben Pflicht! Wer seine Immobilie selbst nutzt, braucht i. d. R. keinen Energieausweis! Es gibt zwei Arten von Ausweisen, den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Bei letzterer Variante wird anhand des Gebäudezustands und der Heizungsanlage der Energiebedarf berechnet. Die Kosten für die Ausstellung des Ausweises liegen hier durchschnittlich bei ca. EUR 300. Die Kriterien für den Verbrauchsausweis sind einfacher. Hier wird der tatsächliche Verbrauch der letzten 3 Jahre angegeben. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. EUR 100 bis EUR 150. Welche Art von Ausweis nun benötigt wird, hängt u. a. vom Baujahr der Immobilie ab! Wenn der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, das Gebäude weniger als 5 Wohneinheiten hat und es die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erfüllt, benötigt man ausschließlich den Bedarfsausweis. Erfolgte der Bauantrag nach dem 1. November 1977 mit mehr als 5 Wohnungen, kann man zwischen beiden Varianten wählen!

Verkäufer oder Vermieter ist für den Energieausweis verantwortlich

Jeder Verkäufer oder Vermieter ist für die rechtzeitige Vorlage eines Energieausweises verantwortlich. Sollte dieser nicht rechtzeitig, oder unvollständig vorliegen, könnte ein Bußgeld im schlimmsten Fall bis zu EUR 15.000 verhängt werden.

Gerne erhalten Sie weitere Auskünfte zu diesem und auch zu sämtlichen Immobilien- und Finanzthemen durch unser Beratungscenter, Zoppoter Str. 20, 81927 München, Wolfgang Heilmeier, Bankkaufmann mit 35-jähriger Berufserfahrung im Finanz- u. Immobilienbereich, §34c, 34f, GewO.

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